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AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2024

 

I. Allgemeines

1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten

hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese

Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von

Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen

abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch

dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und

unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder

vorliegen.

 

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des

Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des

Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache

Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine

Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur

an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die

nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der

Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen

5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung: Foto: Ariane Schüler ist bei

jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts

anderes vereinbart wurde.

8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies

nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im

Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern

nichts anderes vereinbart wurde.

10. Die Rohdaten (RAW) verbleiben beim Fotografen.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der

Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich

gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte

Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und

Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu

vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts

anderes vereinbart ist.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden

Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der

Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der

künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach

der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke

zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise

zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem

Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6. Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder beim Fotografen bereits

vorhandene Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.

 

IV. Haftung

1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche

Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt

nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu

fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von

Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des

Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet

der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für

jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5

% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten

Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird

auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen

der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die

Versendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken

das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die

Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung

besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der

Verletzung dieser Pflicht beruhen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die

Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab,

ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die

Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung

geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als

bindend bestätigt worden sind.

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf

nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern

ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf

auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber

nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der

Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden

Schadensersatz geltend machen.

3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des

Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu

zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro

Bild und Einzelfall.

b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch

den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung

vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen

Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.

c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen

hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als

Schadensersatz zu zahlen.

d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens

vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen

Schadens vorbehalten.

 

VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit

dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf

verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich

zu behandeln.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des

Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.